Das Ordnungsamt der Gemeinde Rimbach weist darauf hin, dass es grundsätzlich verboten ist, pflanzliche Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zu verbrennen. Nach der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.März 1975 (GVBl. I S. 48) dürfen Besitzer pflanzlicher Abfälle, die sich entschieden haben, Abfälle außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen zu beseitigen, dies nur nach der in der Verordnung vorgesehenen Art und Weise vornehmen.
Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch Liegen lassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, beseitigt werden. Hierbei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten.
Die vorstehend genannten Abfälle können außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.
An das Verbrennen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Abfälle stellt die genannte Verordnung wesentliche Anforderungen.
Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Samstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr verbrannt werden.
In Anlehnung an die im Hessischen Naturschutzgesetz vom 4. Dezember 2006 (§ 36 Abs. 2, Nr. 4) festgesetzten Fristen für die Unterhaltung von Hecken und Gehölzen im Außenbereich ist das Verbrennen von Gehölzschnitt mit Rücksicht auf die Brut- und Setzzeiten ausschließlich in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März gestattet.
Folgende Mindestabstände sind bei der Verbrennung des Gehölzschnittes einzuhalten:
Sind innerhalb der o.a. Mindestabstände brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden, ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen, damit ein Übergreifen des Feuers verhindert wird.
Die Bevölkerung wird um Beachtung gebeten. Bitte entsorgen Sie ihre pflanzlichen oder gärtnerischen Abfälle ordnungsgemäß, da im Falle der Nichtbeachtung Ordnungswidrigkeitserfahren eingeleitet und mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Anfallender Gehölzschnitt von Grundstücken innerhalb der Siedlungsflächen, auf denen nach der Verordnung nicht verbannt werden darf, kann über die zweimal jährlich stattfindenden Grünschnittabfuhren oder die Grünschnittsammelstelle entsorgt werden.
Eine Anmeldung beim Ordnungsamt ist ab sofort nicht mehr notwendig. Wir weisen allerdings darauf hin, dass bei Nichteinhaltung der Regeln ein etwaiger Feuerwehreinsatz in Rechnung gestellt wird.